Rechtstracker.at

Art. 1 § 2

Fassungen
ab 08.07.1958 — BGBl. Nr. 197/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 2 heute08.07.1958 BGBl. Nr. 197/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und dem Freistaat Bayern über die Anwendung der Salinenkonvention

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1958,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

08.07.1958BGBl. Nr. 197/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der Freistaat Bayern kann aus der Erzeugung seiner Waldungen 40% des Verkaufsholzes ohne materielle Beschränkung und ohne Anrechnung auf handelsvertragliche Kontingente nach Bayern ausführen, höchstens aber jährlich 9000 fm. Verkaufsholz ist die Einschlagsmenge abzüglich des auf Grund altrechtlicher Verbindlichkeiten an Rechtler zu überlassenden Holzes und des Eigenbedarfes der Saalforstverwaltung.
  2. Absatz 2,Außerordentliche, infolge von Elementar- oder Katastrophenschäden anfallende Holzmengen sind anteilsmäßig im Rahmen der 9000 fm zu berücksichtigen. Mehrmengen werden gesondert geregelt.
  3. Absatz 3,In den nach Bayern auszuführenden Holzmengen werden Blochholz und andere Holzsorten in dem Verhältnis enthalten sein, das dem erfahrungsmäßigen Anfall entspricht.
  4. Absatz 4,Die für die Forstverwaltung zuständigen obersten Dienststellen haben das Recht, jeweils nach Ablauf von zehn Forstwirtschaftsjahren, erstmals zum 1. Oktober 1970, innerhalb einer Frist von drei Monaten vor Ablauf des zehnten Jahres zu verlangen, daß Verhandlungen über eine Änderung der Sätze des Absatz eins, eingeleitet werden.

Schlagworte

Elementarschaden


Zuletzt aktualisiert am

03.11.2015

Gesetzesnummer

10006242

Dokumentnummer

NOR12068796

Alte Dokumentnummer

N5195810121I